Auto und Mobiles

 

Auf Pannenauto aufgefahren
Vereiste Scheiben
Geheimtrick gegen das Abschleppen
Vom Poller gestoppt
Rote Ampeln
Viel zu langsam / Linksfahrer
Verzicht auf Fahrverbot gegen erhöhtes Bußgeld
Keine Strafe
Geringverdiener
Schilder: Firmen haften
CD-Player
Intakte Wegfahrsperre kein Beweis für Betrug
Rasende Väter
Radler als Geisterfahrer
Park-Blockade
Temposchilder mit km-Zusatz sind ohne Wirkung
Kleintier muss man überfahren

Eindeutiges Beweisfoto
zu fix abgeschleppt



 
StVO Bußgeldkatalog
Tunning-Adressen

 

Auf Pannenauto aufgefahren

Als ihr Auto bedrohlich laute Geräusche machte, hielt eine Frau auf dem Standstreifen. Der nachkommende Autofahre fuhr auf und bekam Schuld. Die Richter urteilten: Er hätte besser aufpassen müssen. OLG Karlsruhe (AZ 14 U 146/00, DAR 2002,34)

Vereiste Heck-Scheiben

Vereiste Scheiben müssen vor Fahrantritt freigekratzt werden. Das gilt nicht für die Heckscheibe, wenn zwei funktionsfähige Außenspiegel freie Sicht nach hinten gewährleisten, urteilte das OLG Karlsruhe. (AZ 3 Ss 12/1986)

Trick gegen das Abschleppen

Geplagte Autofahre kennen das Problem: Selbst nach der fünften Umkreisung des Häuserblocks ist weit und breit kein freier Parkplatz in Sicht. Da lässt man das Auto schon mal in verbotener Zone stehen, obwohl der Abschleppwagen droht. vor dem kann ein Zettel mit der Handynummer und dem Vermerk schützen: "Bitte anrufen, bin in zwei Minuten da." Laut Verwaltungsgericht Hamburg ist es der Polizei zuzumuten (Anm.: Verhältnismäßigkeit der Mittel ist zu beachten!), den Halter des Fahrzeugs anzurufen, da dieser die Störung schneller als der Abschleppwagen beseitigen könne. (AZ VG-268/2000)
Aber Vorsicht: Der Strafzettel wird dennoch fällig und muss bezahlt werden!

Vom Poller gestoppt

Das Rangieren auf Parkplätzen verlangt Autofahrern manchmal akrobatisches Können ab. Zur Begrenzung des Autoterrains dienen oft nur kniehohen Poller, die vom Lenkrad aus kaum zu sehen sind. Wer mit diesen Grenzsteinen kollidiert, muss normalerweise den Schaden selbst tragen. Ein fahrerfreundliches Urteil fällte dagegen das LG Karlsruhe (AZ 6 O 394/99). Danach muss die Gemeinde zwei Drittel des zerdrückten Kotflügels bezahlen. Sie hatte auf einen Parkplatz einen Steinpoller in einer ansonsten komplett befahrbaren Einfahrt aufgestellt. An dieser Stelle braucht der Fahrer nicht mit einem Hindernis zu rechnen.

Rote Ampeln

Keine Gnade im Stau: Einen qualifizierten Rotlichtverstoß (Ampel länger als 1 Sek. auf Rot) begeht auch, wer bei Grün über die Haltelinie fährt, durch einen Stau anhalten muss und anschließend bei Rot über die Kreuzung fährt (BGH DAR 10,463). Das gilt aber nicht für Autofahrer, die schon so weit auf der Kreuzung stehen, dass sie die Ampel nicht mehr sehen können.
Die Haltelinie zählt: Maßgeblich für die Berechnung der Rotlichtzeit, die über ein Fahrverbot entscheidet, ist der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie (OLG Düsseldorf, 5 Ss OWi 30/97) - und nicht der Moment, in dem das Fahrzeug die (zweite) Induktionsschleife passiert. Die Zeitliche Differenz zwischen den Punkten muss abgezogen werden.
Schätzen reicht nicht: Wird die Rotlichtzeit nicht durch eine Blitzanlage gemessen, sondern durch einen Polizisten geschätzt (nach der Methode"21, 22 ..."), ist ein Fahrverbot anfechtbar. Die Methode ist zu ungenau (OLG Hamm, 5 Ss OWi 11/98).
Tatzeitpunkt fehlt: Ein Autofahrer war angeblich bei Rot über eine Kreuzung gefahren. Er bekam einen Bußgeldbescheid. Darin wurde aber der Zeitpunkt der Tat nicht genannt. Die Richter hoben den Bescheid deshalb auf. (OLG Hamm, 2 Ss 468/99)

Viel zu langsam / Notorische Linksfahrer

Wer auf der Autobahn längere Zeit auf der linken Spur hartnäckig zu langsam fährt und so andere Fahrer am Überholen hindert, macht sich strafbar: Bußgeld wegen Nötigung. (OLG Düsseldorf 2B SS 1/00)

Nicht nur Raser sind die Bösen. Auch ein Schleicher der durch notorisches Linksfahren trotz freier Autobahn in bewusst verwerflicher Weise andere ärgern und am Überholen hindern will, kann vor Gericht gestellt und wegen Nötigung bestraft werden (OLG Düsseldorf, 2b Ss 1/00 - 10/00 I, DAR 2000, 367)

Verzicht auf Fahrverbot gegen erhöhtes Bußgeld

In Ausnahmefällen kann auf die Verhängung eines eigentlich fälligen Fahrverbotes gegen Erhöhung des Bußgeldes verzichtet werden. Allerdings muss der Entzug der Fahrerlaubnis für den Betroffenen Autofahrer eine unverhältnismäßig große Härte darstellen. Dazu haben sich in jüngster Zeit eine Reihe von Richtern durchgerungen, so auch das Amtsgericht (AG) Usingen. Im entschiedenen Fall war der Autofahrer von einer stationären Messanlage geblitzt worden und sollte neben der Zahlung eines Bußgeldes für einen Monat seinen Führerschein abgeben. Der betroffene Schreiner arbeitete jedoch als selbstständiger Unternehmer für einen Küchenhersteller. Er wurde in einem bestimmten Bezirk regelmäßig mit Montageaufträgen bedacht. Das Gericht sah die Gefahr, dass er mit dem Fahrverbot auf Dauer die Aufträge verlieren würde. Auch die Einstellung eines Aushilsfahrers für vier Wochen wurde vom Gericht als nicht ohne weiteres machbar eingestuft. Das Gericht ließ aber keinen Zweifel daran, dass nicht jede Existenzgefährdung zwingend den Verzicht auf Fahrverbot nach sich ziehen kann (AG Usingen, 4 OWi 8 Js 88052.9/98, ZfS 2000, 227 mit weiteren Nachweisen). 

Geringverdiener

Ein Azubi hatte gegen mehrere Vorschriften der StVO verstoßen, sollte dafür ca. 150 € Bußgeld bezahlen. Er legte Widerspruch ein und bekam Recht. Bei der Entscheidung über die Bußgeldhöhe haben die Behörden das Einkommen des Täters zu berücksichtigen. Das Gericht senkte das Bußgeld auf 75 €. (OLG Hamm 2 SS 1363/97)

Schilder: Firmen haften

Das kann eng werden: Bauunternehmen haften für Schäden durch zu dicht am Straßenrand aufgestellte Schilder, urteilte jetzt das Amtsgericht Eilenburg (AZ 2 C 5690/01). Im konkreten Fall hatte ein LKW-Fahrer ein Hinweisschild gestreift, das im oberen Teil nur zehn Zentimeter vom Fahrbahnrand entfernt stand. Das Gericht sprach ihm vollen Ersatz für den Schaden und die Gutachterkosten zu, berichtet der Deutsche Anwaltsverein (DAV).

CD-Player Bedienung

Autofahrer dürfen während der Fahrt unbesorgt zum CD-Player greifen und die Musikrichtung wechseln. Diese Handlung ist genau so harmlos, wie die Bedienung des Radios, stellte das OLG Hamm (AZ: 13 U 118/00) fest. Kommt es beim Wechsel der CD zu einem Unfall, muss die Kaskoversicherung zahlen.

Intakte Wegfahrsperre kein Beweis für Betrug

Der Schaden ist schlimm genug, und dann macht auch noch die Versicherung Ärger. Einer Frau wird das Auto gestohlen. Die Polizei findet den beschädigten Wagen zwar, doch die Versicherung will nicht zahlen, weil die Wegfahrsperre noch heil ist: Der Diebstahl sei nur vorgetäuscht. "Wo ist der Beweis für diese Behauptung?", fragte der Richter und verdonnerte die Versicherung, den Schaden zu bezahlen. (LG Itzehoe AZ. 2 O 204/01)

Rasende Väter

Wer Vater wird, darf rasen - allerdings nur, wenn ihm die Sorge um seine schwangere Frau antreibt. (OLG Karlsruhe, 2Ss 33/01)
Via Telefon erreichte den Fast-Vater die schlimme Kunde: Seine Angetraute lag in den Wehen - und war doch erst im sechsten Monat. Schon früher einmal musste sie eine schwere Frühgeburt durchmachen. Da sprang der Gatte ins Auto, gab Gas und sauste mit 120km/h statt der erlaubten 80 Sachen über die Landstraße. Ein gesunder kam zur Welt, ein Bußgeldbescheid trudelte ein: Geldbuße plus einen Monat Fahrverbot. Letzteres erboste den Wehenraser enorm. Er klagte und gewann. Auch dem Richter schien die Tat nicht verwerflich genug. Hatte der Verkehrssünder doch nur aus Sorge um Frau und Kind gehandelt.

Radler als Geisterfahrer

Wenn ein Radfahrer statt der Straße den Gehweg benutzt, noch dazu in falscher Richtung, dann hat er bei Unfällen selbst schuld. Von einem aus der Seitenstraße kommenden PKW-Fahrer, der ihn übersieht, gibt keinen Cent Schadenersatz. (OLG Celle 14 U 2889/00)

Park-Blockade

Wer zuerst kommt, parkt zuerst. Das Freihalten eines Parkplatzes durch Fußgänger ist verboten. Tritt dieser nicht zur Seite, darf ein Autofahrer den Parkplatz durch vorsichtiges Hineinfahren sogar erzwingen (OLG Naumburg, Az. 2 Ss 54/1997).

Temposchilder mit km-Zusatz sind ohne Wirkung

Autofahrer müssen Verkehrsschilder mit dem Zusatz "km" hinter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht mehr beachten. Die Temposchilder mit dem "km"-Zusatz, die zum 31.12.1998 offiziell abgeschafft worden waren, entfalteten für Kraftfahrer "keine Verbotswirkung mehr". Im konkreten Fall musste ein Autofahrer kein Bußgeld zahlen, der in einer Tempo-30-Zone 42 km/h schnell gefahren war. Das Verbotsschild an der Stelle hatte die Aufschrift "30 km" getragen. Die Straßenverkehrsbehörden sind nun aufgefordert, die Beschilderung flächendeckend auf einen neuen Stand zu bringen (OLG Stuttgart, Az. 5 Ss 348/2000).

Kleintier muss man überfahren
Autofahrer, die einem kleinen Tier ausweichen und dadurch einen Unfall verursachen, müssen die Kosten dafür selbst zahlen. Es ist fahrlässig, wenn einem kleinen Tier auszuweichen. (OLG Koblenz, Az. 10 U 1442/02)

Eindeutiges Beweisfoto
Zu schnell in eine Radarfalle gefahren? Mann muss kein Bußgeld bezahlen, wenn man auf einem Beweisfoto nicht zu erkennen ist. Die Identität des Fahrers ist dann nicht nachgewiesen. Das ist aber nötig, um ihn zu bestrafen. (OLG  Jena - Az. 1 Ss 13/04)

zu fix abgeschleppt
Autos dürfen frühestens 72 Stunden nach Aufstellen von vorübergehend geltenden Halteverbotschildern abgeschleppt werden, entschied das VwG Braunschweig. (Az. 5 A 59/05)
Andernfalls müssen Autofahrer die Kosten für das Abschleppen ihres Wagens nicht zahlen. Im Fall war das Auto bereits 48 Stunden nach Aufstellen der Schilder entfernt worden. Der Fahrer wehrte sich gegen die Abschlepprechnung von 145€ - und bekam recht. Die Richter: "Das Umsetzten des Autos war wegen der kurzen Zeitspanne unverhältnismäßig."